Frage: Von den im Mustervertrag angegebenen Bewilligungszeiträumen 2025 und 2026 geht der erste bereits dem Ende entgegen. Inwiefern wirkt sich dieser Umstand auf die Vergütungssumme und/oder den Evaluationszeitraum aus?
Antwort: Die im Mustervertrag genannten Bewilligungszeiträume orientieren sich an den Bewilligungszeiträumen der Projektumsetzung, welche in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden für 2025 bzw. 2026 (vorbehaltlich der Ausstellung eines solchen durch die Fördermittelgeber) geregelt sind.
Der Evaluationszeitraum selbst erstreckt sich – wie in der Ausschreibung dargestellt – frühestens vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Abschluss des Evaluationsvorhabens, spätestens jedoch bis zum 31.12.2026, vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch die Mittelgeber sowie der entsprechenden Vertragsverlängerung 2026. Für die Vergütungssumme ist die im Angebot darzustellende und im jeweiligen Bewilligungszeitraum zu erbringende Leistung in Verbindung mit dem ausgewiesenen Preis ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind dabei die in der Ausschreibung genannten Maximalsummen für die jeweiligen Bewilligungszeiträume 2025 und 2026.
Angebote sind so zu gestalten, dass sie diese Rahmenbedingungen berücksichtigen.
Frage: Zu den Aufgaben der Evaluation gehört die „Auswahl und Analyse der Wirkungen einzelner Maßnahmen für sich und in Wechselwirkung“. Wie viele Maßnahmen sollen evaluiert werden?
Antwort: In Abschnitt 1 der Leistungsbeschreibung werden die folgenden im Rahmen des Projekts umgesetzten Maßnahmen aufgeführt: „Distanzierungs- und Fallberatung, Fachkräftequalifizierung, Coachings, zielgruppenspezifische politische Bildung sowie Anti-Gewalt- und Kompetenz-Trainings®“. Eine der Zielstellungen der externen Evaluation ist u. a. die Auswahl und Analyse der Wirkungen einzelner Maßnahmen für sich und in Wechselwirkung mit dem Gesamtportfolio der Beratungsstelle Sachsen.
Frage: Ist der Arbeitsfokus der Beratungsstelle Sachsen, wie aus der Internetpräsenz der Beratungsstelle Sachsen hervorgeht, weiterhin ausschließlich auf den Phänomenbereich religiös begründeter Extremismus beschränkt, oder werden inzwischen (oder zukünftig) auch andere Phänomenbereiche adressiert?
Antwort: Die Beratungsstelle Sachsen arbeitet weiterhin ausschließlich im Phänomenbereich religiös begründeter Extremismus. Eine Erweiterung auf andere Phänomenbereiche ist im Rahmen dieses Projekts derzeit nicht vorgesehen.